Satzung
„Bürger für Höxter “ (BfH)
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein nennt sich „Bürger für Höxter“ (BfH).
2. Sitz des Vereins ist Höxter; die Geschäftsadresse ist jeweils die des 1. Vorsitzenden/ der 1.
Vorsitzenden.
3. BfH will das öffentliche Leben in Höxter im Dienst der Bürgerinnen und Bürger bürgernah,
sachbezogen und unabhängig zum Wohle aller Einwohner in Höxter (Kernstadt und alle
zugehörigen Ortschaften) verpflichtet auf der Grundlage der persönlichen Entscheidungsfreiheit des
Einzelnen demokratisch gestalten.
4. Zur Erreichung dieser Ziele beteiligt sich der Verein BfH am politischen Leben der Stadt Höxter, insbesondere durch Beteiligung an den Wahlen zum Rat der Stadt Höxter und zur
Bürgermeisterwahl.
5. Mit Zwei-Drittel-Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass sich der Verein BfH auch an der Wahl zum Kreistag und an den Wahlen zu anderen Bürgervertretungen beteiligt.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein BfH verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, seinen Wohnsitz in
Höxter hat und die Ziele und den Zweck des Vereins bejaht.
2. Über eine Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Bei Zurückweisung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich erklärt werden.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied aus
dem Verein ausschließen, wenn
das Mitglied einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen des
Vereins in Einklang bringen lässt oder
das Ansehen des Vereins in einer Weise geschädigt wird, dass die Mitgliedschaft nicht länger
zumutbar ist oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist.
6. Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist.
Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben,werden ebenfalls als Mitglied ausgeschlossen.
§ 4 Fördermitglied
Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein bei der Erfüllung seines satzungsgemäßen Zieles ideell oder materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
Sie können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort Rede-, Antrags- und
Vorschlagsrecht. § 3 Abs. 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien des Vereins BfH gewählt werden.
3. Als Bewerber/Bewerberinnen bei Kommunalwahlen können sowohl für die Direktwahl als auch für die Reserveliste nur Mitglieder aufgestellt werden.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
§ 7 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
dem 1. Stellvertreter/der 1. Stellvertreterin
dem Schriftführer/der Schriftführerin
dem Pressewart/der Pressewartin
dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
kraft Amtes dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Ratsfraktion
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende mit den weiteren Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsgemäße Führung aller für den Verein nach der Satzung und der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte. Er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstizenden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen und aufzubewahren.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Verlangen von mindestens 20 v.H. der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder
durch Anzeige in der Huxaria Amtsblatt der Stadt Höxter einberufen. Die Einladungsfrist beträgt14 Tage. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu sieben Tage verkürzt werden.
2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Abstimmungen erfolgen in
Personalangelegenheiten schriftlich und geheim, in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei
denn, eine geheime Abstimmung wird beantragt.
3. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
4. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der
Stellvertreter/die Stellvertreterin.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die
• Wahl und Abberufung des Vorstandes. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind
in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl für die Dauer der restlichen
Amtszeit zu ersetzen.
• Wahl der Kandidaten zum Stadtrat und zum Bürgermeister.
• Wahl der Kassenprüfer.
• Verabschiedung der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der Gemeinschaft und zu den
jeweiligen Kommunalwahlen.
• Einrichtung weiterer Gremien zur Erfüllung der politischen Arbeit.
• Aufstellung von Geschäftsordnungen sowie die Aufstellung der Beitrags- und Finanzordnung.
• Entlastung des Vorstandes.
• Satzungsänderungen.
• Auflösung des Vereins.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins können nur in einer mit
diesem/diesen Tagesordnungspunkten einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Vereinsregister
Der Verein BfH ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§ 10 Auflösung der Gemeinschaft
Wird der Verein BfH aufgelöst, fällt das vorhandene Vermögen dem Verein Deutscher
Kinderschutzbund Ortsverband Höxter e.V. zu